{"id":199,"date":"2014-09-05T13:23:13","date_gmt":"2014-09-05T11:23:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.oldtimer-und-recht.at\/?p=199"},"modified":"2014-09-05T13:23:13","modified_gmt":"2014-09-05T11:23:13","slug":"voreilige-selbstverbesserung-an-einem-jaguar-e-type-oberster-gerichtshof-vom-16-06-2008-8-ob-1408d","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/oldtimer-und-recht.at\/?p=199","title":{"rendered":"\u201eVoreilige Selbstverbesserung an einem  Jaguar E-Type\u201c &#8211;  Oberster Gerichtshof vom 16.06.2008, 8 Ob 14\/08d:"},"content":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger interessierte sich f\u00fcr den Ankauf eines Jaguar E-Type Coupe, der vom Verk\u00e4ufer, dem sp\u00e4teren Beklagten, privat zum Verkauf angeboten wurde. Nach einer Probefahrt, welche mit einem mit dem Beklagten befreundeten Mechaniker durchgef\u00fchrt wurde, wurde ein Kaufvertrag \u00fcber den Oldtimer abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte noch verschiedene Reparaturen vor der \u00dcbergabe durchf\u00fchren sollte. Nach Fertigstellung der Reparaturarbeiten holte der Kl\u00e4ger den Jaguar beim Beklagten ab. Der Beklagte informierte den Kl\u00e4ger bei dieser Gelegenheit, dass der Oldtimer im Falle einer Panne kostenlos zum Beklagten zur\u00fcckgebracht werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Bereits bei der R\u00fcckfahrt traten verschiedene Probleme am Fahrzeug auf. Der Kl\u00e4ger informierte den Beklagten \u00fcber die Probleme, machte aber von der R\u00fcckholversicherung keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>In der Folge brachte der Kl\u00e4ger den Oldtimer in eine Reparaturwerkst\u00e4tte und lie\u00df mit selbst gekauften Ersatzteilen verschiedene Reparaturen durchf\u00fchren. Der Kl\u00e4ger forderte den Beklagten auf, ihm die Reparaturkosten zu ersetzen und st\u00fctzte sich dabei auf Schadenersatzrecht und Gew\u00e4hrleistungsrecht.<\/p>\n<p>Der Oberste Gerichtshof stellte zun\u00e4chst fest, dass nach dem Gew\u00e4hrleistungsrecht der K\u00e4ufer dem Verk\u00e4ufer grunds\u00e4tzlich eine \u201ezweite Chance\u201c geben m\u00fcsse, den vertragsgem\u00e4\u00dfen Zustand herzustellen. Dies h\u00e4tte der Kl\u00e4ger im gegenst\u00e4ndlichen Fall nicht getan, da er die Reparatur selbst vornehmen lie\u00df und den Verk\u00e4ufer nicht die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umte, den Oldtimer zu reparieren.<\/p>\n<p>Allerdings stehen dem K\u00e4ufer bei voreiliger Selbstvornahme der Reparatur jene Kosten zu, die der Verk\u00e4ufer aufwenden h\u00e4tte m\u00fcssen, wenn die ihm grunds\u00e4tzlich vorgesehene \u201eChance zur zweiten Andienung\u201c einger\u00e4umt worden w\u00e4re. Dabei ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass bei einem Kauf unter Privaten der Verk\u00e4ufer normalerweise selbst nicht die M\u00f6glichkeit hat, die Reparatur selbst durchzuf\u00fchren sondern er sich dazu einer Reparaturwerkst\u00e4tte bedienen m\u00fcsse. Dem K\u00e4ufer stehen daher bei voreiliger Selbstvornahme grunds\u00e4tzlich die Kosten zu, die der Verk\u00e4ufer gehabt h\u00e4tte, wenn er die Verbesserung bzw. Reparatur in einer Werkst\u00e4tte vorgenommen h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger interessierte sich f\u00fcr den Ankauf eines Jaguar E-Type Coupe, der vom Verk\u00e4ufer, dem sp\u00e4teren Beklagten, privat zum Verkauf angeboten wurde. Nach einer Probefahrt, welche mit einem mit dem Beklagten befreundeten Mechaniker durchgef\u00fchrt wurde, wurde ein Kaufvertrag \u00fcber den Oldtimer abgeschlossen. 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