{"id":203,"date":"2014-09-05T13:26:25","date_gmt":"2014-09-05T11:26:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.oldtimer-und-recht.at\/?p=203"},"modified":"2014-09-05T13:26:25","modified_gmt":"2014-09-05T11:26:25","slug":"gewaehrleistungsansprueche-trotz-verkauf-der-mangelhaften-sache-oberster-gerichtshof-vom-7-7-2008-6-ob-13408m","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/oldtimer-und-recht.at\/?p=203","title":{"rendered":"\u201eGew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche trotz Verkauf der mangelhaften Sache\u201c \u2013 Oberster Gerichtshof vom 7.7.2008, 6 Ob 134\/08m:"},"content":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger erwarb vom Beklagten einen Audi A3 S3 zu einem Kaufpreis von 12.000 Euro. Circa zwei Wochen nach dem Kauf trat ein Motorschaden auf. Als Ursache wurden \u00d6lkohleablagerungen im \u00d6lsieb festgestellt. Aufgrund der Art des Schadens sowie der kurzen Zeit zwischen \u00dcbergabe an den K\u00e4ufer und dem Motorschaden stand fest, dass der Mangel schon bei \u00dcbergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Eine Reparatur war nur durch einen Motortausch m\u00f6glich. Im Falle eines Motortauschs w\u00fcrde das Fahrzeug eine Wertsteigerung von ca. 1.500 Euro erfahren. Die Kosten w\u00fcrden sich auf 6.152,12 Euro belaufen. Der Kl\u00e4ger informierte den Beklagten von dem Motorschaden, welcher erwiderte, dass der Motorschaden nicht sein Problem sei. In der Folge ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger den Audi in nicht-repariertem Zustand um 6.500 Euro. Der Kl\u00e4ger begehrte vom Beklagten die Reparaturkosten von 6.152,12 Euro und st\u00fctzte sich auf Gew\u00e4hrleistung und Schadenersatz.<\/p>\n<p>Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass der Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages auch im Fall der Unm\u00f6glichkeit der R\u00fcckstellung der Kaufsache grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich sei. In solchen F\u00e4llen, bei denen die Kaufsache vom \u00dcbernehmer verkauft wurde, sei der Wert vom Anspruch auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises abzuziehen.<\/p>\n<p>Nach dem Obersten Gerichtshof scheide ein Austauschanspruch grunds\u00e4tzlich aus, da es sich um eine Speziessache handle. Ein Verbesserungsanspruch scheide deshalb aus, da derart weitreichende Reparaturen bei einem \u00e4lteren Fahrzeug \u00fcber das hinausgehen, was ein redlicher K\u00e4ufer bei Erwerb eines Gebrauchtwagens erwarten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Schadenersatzanspr\u00fcche des K\u00e4ufers gegen den Verk\u00e4ufer best\u00fcnden nicht, da der Beklagte den Motorschaden nicht verursachte. Die Verweigerung einer Reparatur durch den Beklagten sei ebenfalls nicht rechtswidrig, da der Beklagte wegen Unm\u00f6glichkeit bzw. Unangemessenheit der Reparaturkosten Erf\u00fcllungsanspr\u00fcche zu Recht abgelehnt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Von den Unterinstanzen sei daher zu pr\u00fcfen, ob ein grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssiger Preisminderungsanspruch vorliege, wobei bei einer Preisminderung zu pr\u00fcfen sei, wie hoch der Wert des Fahrzeugs ohne Motorschaden im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Motorschaden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger erwarb vom Beklagten einen Audi A3 S3 zu einem Kaufpreis von 12.000 Euro. Circa zwei Wochen nach dem Kauf trat ein Motorschaden auf. Als Ursache wurden \u00d6lkohleablagerungen im \u00d6lsieb festgestellt. 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