Hat die Reparaturwerkstätte ein Zurückbehaltungsrecht an zur Reparatur gegebenen Fahrzeugen?
5. September, 2014
By Admin
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Der Reparaturwerkstätte steht hinsichtlich ihrer Werklohnforderung bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht an dem zur Reparatur gegebenen Fahrzeug zu. Wenn es sich um ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft handelt (d.h. der Auftraggeber der Reparaturen ist selbst Unternehmer), steht der Reparaturwerkstätte ein Zurückbehaltungsrecht auch dann zu, wenn es sich um eine Forderung handelt, die mit dem zur Reparatur gegebenen Fahrzeug nichts zu tun hat (sogenannte nicht-konnexe Forderung). Voraussetzung des Zurückbehaltungsrechtes ist aber die Fälligkeit der Werklohnforderung, d.h. es muss eine ordnungsgemäße Rechnung gelegt werden. Dass der Rechnungsbetrag vom Auftraggeber bestritten wird, hindert das Zurückbehaltungsrecht nicht (siehe Wiederaufleben des Zurückbehaltungsrechtes nach Rückgabe des Fahrzeugs an Kunden)