Import von historischen Kraftfahrzeugen nach Österreich
Beim Import eines Oldtimers stellen sich zoll- und steuerrechtliche sowie zulassungsrechtliche Fragen:
Zunächst ist die Frage zu stellen, ob das Fahrzeug als „historisches Fahrzeug“ genehmigt und zugelassen werden kann. Als „historisches Fahrzeug“ gelten nach § 2 Ziffer 43 Kraftfahrgesetz (KFG) Fahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- es muss sich um ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug handeln,
- das Fahrzeug muss Baujahr 1955 oder davor sein oder
- älter als 30 Jahre sein und in die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sein.
Als „historische Fahrzeuge“ können nur solche Fahrzeuge genehmigt werden, die sich in Originalzustand befinden und einen guten Erhaltungszustand aufweisen (zumindest Zustandsklassen 1 bis 3; bei einem Zustand der Klasse 4 oder 5 ist eine Einzelgenehmigung nicht möglich).
Auch bereits genehmigte Fahrzeuge können bei Erreichen der Altersgrenze nachträglich als „historisches Fahrzeug“ genehmigt werden.
„Historische Fahrzeuge“ dürfen nur an maximal 120 Tagen im Jahr (bei historischen Krafträdern: 60 Tage) bewegt werden. Über die Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde über Verlangen vorzulegen.
Bei einem Import aus einem EU-Land fallen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an.
Bei einem Import aus einem Drittland (Nicht-EU-Staat) wird zwischen Fahrzeugen nach Tarif-Pos. 8703 („normale Kraftfahrzeuge“) und Fahrzeugen nach Tarif-Pos. 9705 „Oldtimer“ unterschieden. Normale Fahrzeuge sind zu verzollen und ist die Einfuhrumsatzsteuer abzuführen.
Bei Oldtimern fällt kein Zoll an. Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt nur die Hälfte. Zu beachten ist, dass die zollrechtliche Definition des „Oldtimers“ nicht ident ist mit dem Begriff des „historischen Fahrzeuges“ nach dem Kraftfahrgesetz (KFG).
Bei Oldtimern fällt regelmäßig keine Normverbrauchsabgabe (NOVA) an. Voraussetzung ist, dass sie 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Zusätzlich muss sich das Fahrzeug in Originalzustand befinden und als Sammlerstück eine geschichtlichen Wert aufweisen.