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„Die missglückte Verbesserung“ – Oberster Gerichtshof vom 27.11.2007, 10 Ob 108/07s:

5. September, 2014

By Gerhard Egger

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Die Klägerin erwarb vom Beklagten einen Oldtimer der Marke MG Typ B Roadster aus dem Jahr 1973. Beim Verkaufsgespräch wurde vom Verkäufer, dem späteren Beklagten, ausdrücklich die Regendichtheit des Cabrioverdecks zugesichert. Er wies allerdings darauf hin, dass eine Dichtheit bei Benutzung einer Waschstraße nicht gewährleistet sei. In der Folge kam es bei Regen zu Wassereintritten in den Oldtimer, wobei sich auf der Mittelkonsole Wasser in Höhe von 1 Zentimeter ansammelte. Daraufhin suchte die Klägerin den Beklagten auf, welcher eine Undichtheit zwischen Scheibenrahmen und Verdeck feststellte. Der Beklagte bestellte in der Folge neue Gummidichtungen und veranlasste den Austausch der Verdeckdichtungen. Dies hatte zur Folge, dass das Verdeck zwar regendicht war, jedoch das Verdeck nach dem Öffnen nicht mehr geschlossen werden konnte. Der Beklagte schlug der Klägerin vor, das Fahrzeug eine Zeitlang in der Werkstätte stehen zu lassen, damit sich die neuen Gummidichtungen selbst justieren würden. Danach ließ sich das Verdeck zumindest mit Kraftanstrengung schließen. Nach der Übergabe des Oldtimers versuchte die Klägerin, das Verdeck alleine zu schließen, was ihr misslang.

Die Klägerin verlangte die Rücknahme des Oldtimers und Wandlung bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Kläger war damit nicht einverstanden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Klägerin Recht. Demnach sei ausdrücklich vereinbart worden, dass das Fahrzeug regendicht sei. Diese Zusicherung würde auch beinhalten, dass es dem Fahrzeuglenker möglich sein müsse, dass Verdeck alleine, das heißt ohne Mithilfe anderer Personen, zu schließen. Wenn eine bestimmte Eigenschaft zugesichert worden sei (hier: Regendichtheit des Fahrzeugs) könne auch nicht von einem geringfügigen Mangel ausgegangen werden, sodass die Wandlung zulässig sei.