Wann ist eine Irrtumsanfechtung möglich?
5. September, 2014
By Admin
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Beim Irrtum liegt eine unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit vor. Es liegt beim Irrenden ein Willensmangel vor. Auf ein Verschulden eines der Vertragspartner kommt es grundsätzlich nicht an. Praktisch relevant ist der Geschäftsirrtum, bei dem ein Vertragspartner über die Natur des Geschäfts, seinen Inhalt oder über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft oder Identität der Person des Geschäftspartners irrt.
In der Praxis bedeutsam ist der Irrtum nur bei Speziesschulden. Das sind solche, bei denen die zu liefernde Sache von den Vertragspartnern nach individuellen Merkmalen bestimmt wurde.
Der Irrende kann den Vertrag mittels gerichtlicher Klage oder Einrede anfechten, wenn sein Geschäftsirrtum wesentlich war und vom anderen veranlasst wurde oder diesem auffallen hätte müssen oder der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde. War der Irrtum unwesentlich, das heißt der Irrende hätte den Vertrag auch ohne Irrtum abgeschlossen, kommt nur eine Vertragsanpassung in Frage.
Das Recht, seinen Irrtum geltend zu machen, verjährt in drei Jahren ab Vertragsabschluss. Bei Arglist beträgt die Frist 30 Jahre.
Die Irrtumsanfechtung konkurriert grundsätzlich mit den Rechten aus der Gewährleistungspflicht. Wenn die gesetzliche Gewährleistung zulässigerweise ausgeschlossen wurde (siehe Gewährleistungsausschluss), kann immer noch eine irrtumsrechtliche Vertragsanfechtung zum Tragen kommen.