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Welche Gewährleistungsrechte bestehen bei einem Mangel?

5. September, 2014

By Gerhard Egger

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Der Übernehmer einer Sache hat abhängig von der Art des Mangels unterschiedliche Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung.

Es sind dies die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), der Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) und die Aufhebung des Vertrags (Wandlung).

Nach dem Gesetz besteht grundsätzlich ein Vorrang der Verbesserung und des Austauschs vor der Preisminderung und der Wandlung. Erst unter bestimmten Voraussetzungen kann der Übernehmer Preisminderung oder Wandlung verlangen (siehe Erläuterungen zu Preisminderung und Wandlung).