„Voreilige Selbstverbesserung an einem Jaguar E-Type“ – Oberster Gerichtshof vom 16.06.2008, 8 Ob 14/08d:
5. September, 2014
By Admin
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Der Kläger interessierte sich für den Ankauf eines Jaguar E-Type Coupe, der vom Verkäufer, dem späteren Beklagten, privat zum Verkauf angeboten wurde. Nach einer Probefahrt, welche mit einem mit dem Beklagten befreundeten Mechaniker durchgeführt wurde, wurde ein Kaufvertrag über den Oldtimer abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte noch verschiedene Reparaturen vor der Übergabe durchführen sollte. Nach Fertigstellung der Reparaturarbeiten holte der Kläger den Jaguar beim Beklagten ab. Der Beklagte informierte den Kläger bei dieser Gelegenheit, dass der Oldtimer im Falle einer Panne kostenlos zum Beklagten zurückgebracht werden könnte.
Bereits bei der Rückfahrt traten verschiedene Probleme am Fahrzeug auf. Der Kläger informierte den Beklagten über die Probleme, machte aber von der Rückholversicherung keinen Gebrauch.
In der Folge brachte der Kläger den Oldtimer in eine Reparaturwerkstätte und ließ mit selbst gekauften Ersatzteilen verschiedene Reparaturen durchführen. Der Kläger forderte den Beklagten auf, ihm die Reparaturkosten zu ersetzen und stützte sich dabei auf Schadenersatzrecht und Gewährleistungsrecht.
Der Oberste Gerichtshof stellte zunächst fest, dass nach dem Gewährleistungsrecht der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich eine „zweite Chance“ geben müsse, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Dies hätte der Kläger im gegenständlichen Fall nicht getan, da er die Reparatur selbst vornehmen ließ und den Verkäufer nicht die Möglichkeit einräumte, den Oldtimer zu reparieren.
Allerdings stehen dem Käufer bei voreiliger Selbstvornahme der Reparatur jene Kosten zu, die der Verkäufer aufwenden hätte müssen, wenn die ihm grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung“ eingeräumt worden wäre. Dabei ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass bei einem Kauf unter Privaten der Verkäufer normalerweise selbst nicht die Möglichkeit hat, die Reparatur selbst durchzuführen sondern er sich dazu einer Reparaturwerkstätte bedienen müsse. Dem Käufer stehen daher bei voreiliger Selbstvornahme grundsätzlich die Kosten zu, die der Verkäufer gehabt hätte, wenn er die Verbesserung bzw. Reparatur in einer Werkstätte vorgenommen hätte.