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Wie viele Verbesserungsversuche sind zuzulassen?

5. September, 2014

By Gerhard Egger

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Dem Verkäufer bzw. Übergeber steht grundsätzlich das Recht zu, die gelieferte Sache im Falle eines Mangels zu verbessern bzw. zu reparieren. Anders als beispielsweise nach deutschem Recht hat der Verkäufer bzw. Übergeber nach österreichischem Recht nicht das Recht auf zumindest zwei Verbesserungsversuche. Wenn eine Verbesserung für den Käufer bzw. Übernehmer aus triftigen, in der Person des Verkäufers bzw. Übergebers gelegenen Gründen unzumutbar ist, muss ein Verbesserungsversuch erst gar nicht zugelassen werden. (siehe Die missglückte Verbesserung)