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„Gewährleistungsansprüche trotz Verkauf der mangelhaften Sache“ – Oberster Gerichtshof vom 7.7.2008, 6 Ob 134/08m:

5. September, 2014

By Admin

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Der Kläger erwarb vom Beklagten einen Audi A3 S3 zu einem Kaufpreis von 12.000 Euro. Circa zwei Wochen nach dem Kauf trat ein Motorschaden auf. Als Ursache wurden Ölkohleablagerungen im Ölsieb festgestellt. Aufgrund der Art des Schadens sowie der kurzen Zeit zwischen Übergabe an den Käufer und dem Motorschaden stand fest, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Eine Reparatur war nur durch einen Motortausch möglich. Im Falle eines Motortauschs würde das Fahrzeug eine Wertsteigerung von ca. 1.500 Euro erfahren. Die Kosten würden sich auf 6.152,12 Euro belaufen. Der Kläger informierte den Beklagten von dem Motorschaden, welcher erwiderte, dass der Motorschaden nicht sein Problem sei. In der Folge veräußerte der Kläger den Audi in nicht-repariertem Zustand um 6.500 Euro. Der Kläger begehrte vom Beklagten die Reparaturkosten von 6.152,12 Euro und stützte sich auf Gewährleistung und Schadenersatz.

Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass der Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages auch im Fall der Unmöglichkeit der Rückstellung der Kaufsache grundsätzlich möglich sei. In solchen Fällen, bei denen die Kaufsache vom Übernehmer verkauft wurde, sei der Wert vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzuziehen.

Nach dem Obersten Gerichtshof scheide ein Austauschanspruch grundsätzlich aus, da es sich um eine Speziessache handle. Ein Verbesserungsanspruch scheide deshalb aus, da derart weitreichende Reparaturen bei einem älteren Fahrzeug über das hinausgehen, was ein redlicher Käufer bei Erwerb eines Gebrauchtwagens erwarten könne.

Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestünden nicht, da der Beklagte den Motorschaden nicht verursachte. Die Verweigerung einer Reparatur durch den Beklagten sei ebenfalls nicht rechtswidrig, da der Beklagte wegen Unmöglichkeit bzw. Unangemessenheit der Reparaturkosten Erfüllungsansprüche zu Recht abgelehnt hätte.

Von den Unterinstanzen sei daher zu prüfen, ob ein grundsätzlich zulässiger Preisminderungsanspruch vorliege, wobei bei einer Preisminderung zu prüfen sei, wie hoch der Wert des Fahrzeugs ohne Motorschaden im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Motorschaden ist.