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„Kein historisches Kraftfahrzeug bei Tieferlegung des Fahrwerks um 40 mm“ – Verwaltungsgerichtshof vom 04.04.2019, Ra 2017/11/0302

5. November, 2019

By Gerhard Egger

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Der Eigentümer eines VW Käfer, Baujahr 1971, beantragte für seinen Oldtimer eine Einzelgenehmigung als historisches Kraftfahrzeug. Unstrittig war, dass an dem Fahrzeug im Jahr 1997 eine Tieferlegung des Fahrzeuges durch Verkürzen der Federn um ca. 40 mm erfolgte. Der Fahrzeugeigentümer versuchte den Nachweis zu erbringen, dass die Veränderungen an dem Fahrwerk zeitgenössisch sind und verwies auf ein Buch, in dem die Rede davon war, dass Tieferlegungen um ca. 20 mm nach Auslieferung des Fahrzeugs nicht unüblich gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof erwog, dass sich aus den Unterlagen, die der Fahrzeugeigentümer vorlegte, sich nicht ergeben würde, dass auch eine Tieferlegung um ca. 40 mm zeitgenössisch sei und verweigerte die Einzelgenehmigung als historisches Kraftfahrzeug.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verdeutlicht, dass Veränderungen an den wesentlichen Baugruppen wie z.B. Fahrwerk eine Zulassung als historisches Kraftfahrzeug gefährden können, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Veränderungen zeitgenössisch sind. Zeitgenössisch sind Veränderungen noch dann, wenn sie bis maximal zehn Jahre nach der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs üblich waren.