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„Falschberatung bei der Auswahl des Lackes“ – Oberster Gerichtshof vom 29.04.2009, 7 Ob 270/08v:

5. September, 2014

By Gerhard Egger

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Der Kläger erwarb bei einem Fachhändler, der späteren beklagten Partei, Lackmaterialien zur Restaurierung eines Oldtimers der Type VW Käfer. Vor dem Ankauf der Materialien schilderte der Kläger dem Verkäufer, zu welchem Zweck er die Materialien benötigte und ließ sich entsprechend beraten. Der Verkäufer sicherte dem Kläger zu, dass die empfohlenen Lackmaterialien für die genannten Anforderungen geeignet seien. Der Kläger nahm die Lackierarbeiten in der Folge selbst vor. Nach einiger Zeit kam es zu großflächigen Abblätterungen des Lacks. Richtigerweise hätte man Zweikomponentengrund aufbringen müssen, worüber der Kläger vom Verkäufer allerdings nicht aufgeklärt wurde.

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei den Ersatz der Verbesserungskosten, wobei er unter Zugrundelegung von 350 Arbeitsstunden zu 15 Euro sowie Materialkosten und Kosten der Benützung der Lackierkabine zu einem Betrag von 6.644 Euro kam.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Kläger Recht, wobei er feststellte, dass dem Kläger grundsätzlich auch die Kosten einer Reparatur in einer Fachwerkstätte zustünden, da der Geschädigte Anspruch auf Durchführung einer einwandfreien Reparatur habe.